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Der Bundesrat

Bauszene

Bundesrat kritisiert EU-CPR-Novelle

Der Deutsche Bundesrat kommentiert den Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Bauproduktenverordnung (CPR - Construction Products Regulation) kritisch und sieht nationale Sicherheitsstandards gefährdet.

November 21, 2022

Der Bundesrat (Ländervertretung) hat am 16. September 2022 den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Novelle der Bauproduktenverordnung beraten und sich auf eine gemeinsame Position verständigt. Die gemeinsame Position der Deutschen Bundesländer wird in die laufenden Verhandlungen zur Überarbeitung der Bauproduktenverordnung im Rat der Europäischen Union einfließen. Die Abstimmungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten haben hier Ende Mai 2022 begonnen und sind seit September 2022 – inzwischen unter tschechischem Vorsitz – in eine intensive Phase übergegangen. Innerhalb Deutschlands verständigen sich Bund und Länder engmaschig in einem gemeinsamen Arbeitskreis zur CPR-Novelle, der mit Vertreterinnen und Vertretern der Bauministerkonferenz, verschiedener Bundesressorts und des DIBt besetzt ist. 

Die Eckpunkte der Position der Länder zum Entwurf der EU-Kommission für eine CPR-Novelle (nachzulesen in der BR-Drucksache 213/22 unten zum Download) wurden vom Deutschen Institut für Bautechnik folgendermaßen zusammengefasst:

  • Als zentrales Anliegen fordert der Bundesrat, die Bestimmungen zum freien Warenverkehr von harmonisierten Bauprodukten so zu regeln, dass diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, ihrer Zuständigkeit für die Bauwerkssicherheit verlässlich und rechtsicher gerecht werden zu können. Dazu bedürfe es der Auflösung des "Normungsstillstands" auf EU-Ebene. Der Bundesrat fordert die garantierten Einfluss- und Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten an verschiedenen grundlegenden Harmonisierungsentscheidungen auf EU-Ebene ein, wie insbesondere bezüglich Normungsaufträgen, die maßgeblichen Einfluss auf die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit in den Mitgliedstaaten haben. So soll ein "Wettbewerb der geringsten Anforderungen" verhindert werden.
  • Als positiv bewertet der Bundesrat das Bekenntnis für den Erhalt des Konzepts der "gemeinsamen Fachsprache".
  • Ebenso positiv bewertet der Bundesrat das Ziel der neuen Bauproduktenverordnung, einen Beitrag zum ökologischen Wandel und zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft zu leisten. 
  • Sehr kritisch dagegen sieht die Ländervertretung:
  • die von der Kommission vorgeschlagene "enorme Ausweitung des Gegenstands der Bauproduktenverordnung auf systemfremde Produktanforderungen",
  • die "über das Ziel hinausschießende" harmonisierte Zone, mit der neuen Entwicklungen nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen werden kann,  
  • die Eingriffe in die Gesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten,    
  • die praxisferne Komplexität des Regelwerks,             
  • eine massive Ausweitung von Entscheidungsbefugnissen der Kommission in grundlegenden Fragestellungen sowie           
  • fehlende spezialgesetzliche Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten an strukturellen Entscheidungen der technischen Harmonisierung, die maßgeblich Einfluss auf die Erfüllung der Bauwerksanforderungen in den Mitgliedstaaten haben.
  • Kritisch wird auch gesehen, dass es im Marktüberwachungsbereich mit gleichen/ähnlichen Regelungsinhalten zu schwierigen Anwendungs- und Abgrenzungsfragen zwischen der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2010/1020 und der neuen Bauproduktenverordnung kommen dürfte.

So weit die Zusammenfassung des DIBT.

Von zentraler Bedeutung für die Auswirkung der neuen CPR auf die derzeitige bundesrepublikanische Rechtslage, in der mit der Musterverwaltungsverordnung Technische Baubestimmungen (MVV TB) und den diesbezüglich angeglichenen Landesbauordnungen ebenfalls Anforderungen an Bauprodukte (und z.B. deren gesundheitliche Qualität) gefordert sind, ist nach Einschätzung von natureplus die Abgrenzung der rechtlichen Zuständigkeiten. Hier moniert die Ländervertretung laut vernehmlich eine Kompetenzüberschreitung der EU, hier pochen die Länder auf ihre nationalen Zuständigkeiten: "Im Baubereich stellen Bauprodukte die "Schnittstelle" von EU-Binnenmarkt (Handel von Bauprodukten) und Bauwerkssicherheit (Errichtung von Bauwerken) dar. Die Mitgliedstaaten definieren in ihrer Zuständigkeit die Anforderungen an die verwendungsabhängig erforderliche Qualität von Bauprodukten. ... Die Mitgliedstaaten (definieren) das Niveau der Bauwerkssicherheit aufgrund ihrer Verantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern frei und in eigener Zuständigkeit, die EU (regelt) hingegen die Rahmenbedingungen des Binnenmarkts. ... Die Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen über Bauwerke (liegt) rechtlich bei den Mitgliedstaaten." 

Deshalb dürfe die EU ihnen hier nicht hineinregieren, sondern sollte im Gegenteil alle bestehenden nationalen Regelungen nachrichtlich in die Bauproduktenverordnung mit aufnehmen. Sollte sich diese deutsche Position durchsetzen, könnte das womöglich auch gut für das Anliegen der Umweltkennzeichen sein, die befürchten, durch die neue Bauproduktenverordnung illegal zu werden. Denn der CPR-Entwurf sieht auch vor, dass auf harmonisierten Produkten nur das CE-Zeichen stehen darf und alle anderen Kennzeichnungen mit qualitativen Aussagen zum Produkt nicht mehr zulässig sind. Doch sobald sich nationale Bestimmungen aus dem Bereich der Bauwerkssicherheit auf diese Umweltzeichen stützen, wären sie nach der Lesart des Bundesrats auch wieder zulässig. Explizit hat sich der Rat allerdings zu diesem Thema nicht geäußert.

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