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Von und über natureplus

Verbändeanhörung zur GEG-Novelle

Zahlreiche Verbände äußerten sich kritisch zur geplanten Novelle des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG), die unter anderem die Einführung des 65%-Gebots für erneuerbare Energie in neuen Heizungen ab 2024 vorsieht. Auch natureplus hat seine Bedenken geäußert. Jetzt liegt der Kabinettsentwurf vor.

April 12, 2023

Der Referentenentwurf des Wirtschafts- (BMWK) und Bauministeriums (BMWSB) zur GEG-Novelle ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung" vom 31.03.2023) wird nicht nur in der Öffentlichkeit stark diskutiert (BILD:"Habecks Heiz-Hammer"), sondern auch von Verbänden und Organisationen kritisch begleitet, die dem Vorhaben einer "Wärmewende" in Deutschland grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Bis Mitte April bestand Gelegenheit für Verbände, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen, und auch natureplus hat diese Gelegenheit wahrgenommen.

Die meisten uns bekannten Stellungnahmen lassen sich darauf zusammenfassen, die sogenannte Wärmewende sozial gerecht zu gestalten und die zahlreichen Übergangs- und Ausnahmeregelungen so zu fassen, dass sie dem eigentlichen Ziel nicht entgegenstehen. So ruft etwa die Gebäude-Allianz die Bundesregierung dazu auf, bei der Umsetzung des 65-Prozent-Gebots auf eine starke soziale Flankierung zu achten. Wenn die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) keine Überforderung für die Bürger*innen darstellen solle, müssten zugleich eine bedarfsgerechte Förderung, flexibel gestaltete Fristenregelungen sowie sozial ausgerichtete Ausnahmeregeln umgesetzt werden. Hingegen kritisieren die zahlreichen in der Gebäude-Allianz zusammengeschlossenen Verbände unter Koordination des NABU die noch zum Schluss in den Gesetzentwurf eingefügte Möglichkeit, weiter Erdgasheizungen einzusetzen, wenn diese Wasserstoff rein theoretisch verarbeiten können (“H2-ready”) und Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan vorlegen. Diese Erfüllungsoption sei mit unvertretbaren finanziellen Risiken für Verbraucher*innen verbunden.

Dementsprechend stellt die Gebäude-Allianz drei Kernforderungen für die Umsetzung des 65%-Erneuerbaren-Gebots auf:

- Die GEG-Novelle muss Verbraucher*innen Orientierung und Sicherheit geben, dass Heizungssysteme, die ab 2024 eingebaut werden, eine echte Alternative darstellen, Erdgas und Öl verlässlich und sozial gerecht durch erneuerbare Energien zu ersetzen.

- Bei der GEG-Novelle muss eine zielgerichtete Förderung zwingend mitgedacht und unverhältnismäßige Belastungen vermieden werden.

- Nicht zu handeln und darauf zu hoffen, dass Erdgas irgendwann durch grünen Wasserstoff ersetzt wird, führt zu fossilen Lock-Ins und großen finanziellen Risiken.

Auch zahlreiche andere Verbände brachten ihre Bedenken ein, alle bis zum Stichtag 12.04.2023 eingereichten Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht.

Stellungnahme des natureplus e.V.

Grundsätzlich teilt der natureplus e.V. die Zielsetzung dieser Gesetzesänderung zur Dekarbonisierung der Gebäudewärme. Allerdings müsse die Wirtschaftlichkeit dieser gebäudetechnischen Maßnahmen im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung untersucht werden, denn auch Gebäudetechnik erfordere einen Materialaufwand, welcher die CO2-Bilanz belastet. Das zentrale Anliegen der Stellungnahme ist aber die mangelnde Verknüpfung von Wärmebedarfsoptimierung und Wärmebereitstellungstechnik in dieser Gesetzesnovelle. Der natureplus e.V. tritt für eine Dekarbonisierung ein, welche die Qualität der Bausubstanz in den Blick nimmt und mit so geringem Technikeinsatz wie unbedingt nötig auskommt.

Nur wenn der Wärmebedarf der Gebäude deutlich gesenkt wird, wird die Umstellung auf eine erneuerbare Beheizung wahrscheinlicher und einfacher gelingen. Wärmepumpen arbeiten am effizientesten mit niedrigen Vorlauftemperaturen (<55°C) in gut gedämmten Gebäuden. In ungedämmten Häusern braucht es leistungsstärkere, teurere Geräte mit höherem Stromverbrauch. Doch erst die Hälfte aller Gebäude ist in Deutschland bisher auf den Einsatz von Wärmepumpen vorbereitet. Aus der Sicht des natureplus e.V. gebietet der Schutz der Verbraucher, dass sie nicht mit hohen Investitionen in Gebäudetechnik belastet werden, die bei näherer Betrachtung überdimensioniert und nicht zukunftsfähig sind, das Stromnetz überflüssig belasten und im schlimmsten Fall als Großverbraucher bei Lastspitzen noch abgeschaltet werden müssen.

In der Konsequenz dieser Überlegungen müsste auch die begleitende energetische Ertüchtigung der Gebäudehülle in die Kostenrechnung der Gesetzesnovelle einfließen. Auch sollte eine Beratungspflicht bei der Heizungsumstellung, etwa durch qualifizierte Gebäudeenergieberater, vorgesehen werden. Auch eine zusätzliche finanzielle Förderung der energetischen Sanierung sei vorzusehen, weil ansonsten anzunehmen sei, dass die notwendige bauliche Ertüchtigung des Gebäudes aus Kostengründen unterlassen wird. Diese Verbesserung der Wärmedämmung sollte zudem mit Materialien erfolgen, die aufgrund einer Lebenszyklusbetrachtung eine möglichst geringe Klimabelastung (CO2-Fußabdruck) mit sich bringen. Dies treffe im Dämmstoffbereich vor allem auf Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen oder aus Sekundärrohstoffen zu. Für den sinnvollen Einsatz erneuerbarer Wärmeerzeugung sei deshalb angezeigt, die Verbesserung des energetischen Gebäudezustands mit nachweislich nachhaltig erzeugten und klimafreundlichen Bauprodukten zu fördern, stellt natureplus abschließend fest.

Ergänzung am 20.04.2023

Kabinettsbeschluss zur GEG-Novelle

Gestern wurde die Verbändeanhörung mit einem Kabinettsbeschluss zur 2. Novelle des GEG abgeschlossen (siehe Anhang). Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erarbeitet. Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Ab dem 01.01.2024 muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen (Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie) und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Neu wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – nochmal erweitert, zum Beispiel um Solarthermie. Auch sind „H2-Ready“ Gasheizungen als eine weitere Option hinzugekommen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent grünen oder blauem Wasserstoff betrieben werden.

Förderkonzept

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung beschlossen und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

- Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30% gefördert werden.

- Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben. Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Es wird ein "Klimabonus I" in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen. Er wird weiterhin zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. Der „Klimabonus II“ beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere (fünf Jahre vor Austauschpflicht) bzw. ambitioniertere (EE-Anteil von 70%) Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der "Klimabonus III" von 10 % zusätzlich zur Grundförderung wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind.

- Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.

Die von natureplus in seiner Stellungnahme geforderte zusätzliche Förderung von begleitenden Sanierungsmaßnahmen wurde nicht berücksichtigt. Bei Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert. Aufrechterhalten bleibt ebenso alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen, im Einkommenssteuerrecht. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

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